Informationen zum Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat folgende Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) erlassen:

  • Der Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Sozialversicherungsbeiträge für Ausfallzeiten werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Der Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden ist verzichtbar.

Arbeitgeber müssen die Kurzarbeit bei Agentur für Arbeit anzeigen, danach kann die Antragstellung erfolgen.

Die Agentur für Arbeit teilt Ihnen Zugangsdaten mit, um damit das KUG zu beantragen.

Folgende Formulare sind auszufüllen (auch online möglich):

  • Anzeige über Arbeitsausfall
  • KUG-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Namentliche Aufstellung der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.

Weitere Informationen über das Kurzarbeitergeld und die Antragstellung finden Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur.

Weitere wichtige Informationen finden Sie auf folgenden Homepages:

www.arbeitsagentur.de

www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona

Wir unterstützen Sie gern bei der Antragstellung.

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